NACHLÄSSE MIT AUSLANDSBERÜHRUNG

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses,

anwendbar in den EU Staaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches, Irland und Dänemark, bestimmt das Kollisionsrecht für Nachlässe, die nach dem 17. August 2015 eröffnet wurden.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, dem Recht des Staates in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ausnahmsweise, kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung, das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.

Für Nachlässe, die nach dem 17.08.2015 eröffnet wurden, gilt ein einheitliches Recht, sowohl für bewegliche sowie für unbewegliche Gegenstände, gleichwohl in welchen Land sie sich befinden.

Die Erbfolge wird aufgrund eines europäischen Nachlasszeugnisses belegt (ENZ) das in Frankreich von einem Notar erstellt wird.

Der französische Notar hat gleichwohl welches Erbrecht zur Anwendung kommt, Grundbuchberichtigungen sowie Erbschaftssteuererklärungen in Frankreich einzureichen.

Die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung  hat innerhalb einer Frist von 6 Monaten  nach dem Tode zu erfolgen ; diese Frist wird auf 12 Monaten erhöht, wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist.

Die oben genannte Erbrechtsverordnung hat keine Auswirkung auf die erbschaftssteuerlich anwendbaren Regeln, verankert im Art. 750 Finanzgesetzbuch sowie im Dopperbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Frankreich und Deutschland, vom 12.10.2006, anwendbar seit dem 03.04.2009.

Für Nachlässe, die vor dem 17.08.2015 eröffnet wurden, gilt für bewegliche Gegenstände das Recht des letzten Wohnortes.

Für unbewegliche Gegenstände gilt das Recht ihrer Belegenheit.